Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 93 Errichtung
Stand: 15.06.2021
In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 93 BPersVG →
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- BVerwG, 25.01.2024 – 1 WB 35/23Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG; örtliche Zuständigkeit; Hauptstelle und verselbständigte NebenstelleZitiert von 1
- VG Berlin, 12.01.2022 – 72 K 10/21 PVBZitiert von 1
- BVerwG, 16.04.2008 – 6 P 8.07Zitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.